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RICHTLINIE ZUM ANLEGERENTSCHÄDIGUNGSFONDS


Admiral Markets Cyprus Ltd ist in der Republik Zypern durch das Department of Registrar of Companies and Official Receiver eingetragen (Gründungsurkunde Nr. HE 310328). Admiral Markets Cyprus Ltd ist von der zy­p­ri­o­tischen Börsenaufsichtsbehörde Cyprus Securities and Exchange Commission (Lizenz Nr. 201/13) autorisiert und reguliert und arbeitet gemäß der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II EU Richtlinie 2004/39/EC).

1. Geltungsbereich des Fonds

1.1. Admiral Markets Cyprus Ltd ist Mitglied des zypriotischen Anlegerentschädigungsfonds (im Folgenden: der Fonds), der gemäß dem Gesetz über Wertpapierfirmen aus dem Jahr 2002 in seiner geänderten Fassung (im Folgenden: das Gesetz) und der Verordnung über die Einrichtung und den Betrieb eines Anlegerentschädigungsfonds für Kunden von zypriotischen Investmentfirmen aus dem Jahr 2004, die gemäß dem Gesetz erlassen wurden, eingerichtet wurde.

1.2. Das Ziel des Fonds ist es, alle Ansprüche der abgesicherten Kunden gegen die Mitglieder des Fonds zu sichern, und das Hauptanliegen des Fonds ist es, die abgesicherten Kunden für alle Ansprüche zu entschädigen, die sich aus der Nichterfüllung der Verpflichtungen eines Mitglieds des Fonds ergeben, unabhängig davon, ob diese Verpflichtung aus der Gesetzgebung, dem Kundenvertrag oder aus einem Fehlverhalten des Mitglieds des Fonds resultiert.

2. Abgedeckte Leistungen

2.1. Abgedeckte Leistungen sind alle Anlage- oder Nebendienstleistungen, die von der Admiral Markets Cyprus Ltd angeboten werden.

3. Versicherte Kunden

3.1. Der Fonds deckt alle Kunden von Admiral Markets Cyprus Ltd ab, mit Ausnahme derjenigen, die in den folgenden Kategorien von Anlegern enthalten sind:

3.1.1. die folgenden Kategorien von institutionellen und professionellen Anlegern:

  • Investmentfirmen;
  • juristische Personen, die mit Mitgliedern des Fonds verbunden sind und im Allgemeinen zur gleichen Unternehmensgruppe gehören;
  • Banken;
  • genossenschaftliche Kreditinstitute;
  • Versicherungsgesellschaften;
  • Organisationen für kollektive Kapitalanlagen in übertragbaren Wertpapieren und deren Verwaltungsgesellschaften;
  • Sozialversicherungsträger und -kassen;
  • Investoren, die vom Mitglied auf deren Wunsch hin und in Übereinstimmung als professionell bezeichnet werden.
  • Staaten und supranationale Organisationen;
  • zentrale, föderale, konföderale, regionale und lokale Verwaltungsbehörden;
  • Unternehmen, die mit dem Mitglied des Fonds verbunden sind. Verbundene Unternehmen sind Unternehmen, die derselben Gruppe angehören, sowie natürliche Personen, die diese juristische Person oder ihre Muttergesellschaft direkt oder indirekt kontrollieren und einen Mindestanteil von 20 % des Aktienkapitals oder der Stimmrechte halten, sowie deren Mitarbeiter;
  • Führungs- und Verwaltungspersonal des Mitglieds des Fonds;
  • Anteilseigner des Fondsmitglieds, deren Beteiligung am Kapital des Fondsmitglieds direkt oder indirekt mindestens 5 % seines Stammkapitals beträgt, oder seine Gesellschafter, die persönlich für die Verpflichtungen des Fondsmitglieds haften, sowie Personen, die für die Durchführung der vom Gesetz vorgesehenen Finanzprüfung des Fondsmitglieds verantwortlich sind, wie z. B. seine qualifizierten Wirtschaftsprüfer.
  • Anleger, die Investitionen in Unternehmen haben, die mit dem Mitglied des Fonds verbunden sind, und im Allgemeinen der Unternehmensgruppe angehören, zu der das Mitglied des Fonds gehört, oder Positionen und Aufgaben innehaben, die den oben in 5 und 6 aufgeführten entsprechen;
  • Verwandte zweiten Grades und Ehegatten, die in den Absätzen 5, 6 und 7 aufgeführt sind, sowie Dritte, die im Auftrag dieser Personen handeln;
  • Anleger, die in Geldwäscheaktivitäten verwickelt sind, oder Anleger, die für die finanziellen Schwierigkeiten des Mitglieds des Fonds verantwortlich sind oder zur Verschlechterung seiner finanziellen Situation beigetragen haben oder die von diesen Tatsachen/Aktivitäten profitiert haben;
  • Investoren in Form einer Gesellschaft, die aufgrund ihrer Größe keine zusammengefasste Bilanz nach dem Gesellschaftsrecht oder einem entsprechenden Gesetz eines Mitgliedstaates aufstellen darf.

4. Ziel des Fonds

4.1. Der Fonds entschädigt die abgesicherten Kunden für Ansprüche, die sich aus den abgedeckten Dienstleistungen der Admiral Markets Cyprus Ltd ergeben, sofern ein Versäumnis der Admiral Markets Cyprus Ltd bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen festgestellt wurde.

4.2. Ein Versäumnis von Admiral Markets Cyprus Ltd, seine Verpflichtungen zu erfüllen, resultiert in Folgendem:

4.2.1 entweder darin, seinen versicherten Kunden Gelder, die ihnen geschuldet werden, oder Gelder, die ihnen gehören, aber von der Gesellschaft direkt oder indirekt im Zusammenhang mit der Erbringung gedeckter Dienstleistungen durch die Gesellschaft für die besagten Kunden gehalten werden, und die diese in Ausübung ihres entsprechenden Rechts von der Gesellschaft zurückfordern, zurückzugeben oder

4.2.2. den versicherten Kunden Finanzinstrumente zu übergeben, die ihnen gehören und die das Mitglied des Fonds für ihre Rechnung hält, verwaltet oder verwahrt, einschließlich des Falles, in dem das Mitglied für die administrative Verwaltung der besagten Finanzinstrumente verantwortlich ist.

5. Höhe der Entschädigung

5.1. Die Höhe der Entschädigung, die an jeden versicherten Kunden zu zahlen ist, wird in Übereinstimmung mit den gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen berechnet, die die Beziehung des versicherten Kunden mit Admiral Markets Cyprus Ltd regeln, vorbehaltlich der Aufrechnungsregeln, die für die Berechnung der Forderungen zwischen dem versicherten Kunden und dem Unternehmen angewendet werden.

5.2. Die Bewertung der Finanzinstrumente, die sich auf die an den gedeckten Kunden zu zahlende Entschädigung beziehen, erfolgt auf der Grundlage ihres Wertes zum jeweiligen Tag:

  • der Veröffentlichung der Entscheidung des Gerichts;
  • der Veröffentlichung der Entscheidung der CySEC.

5.3. Die Berechnung der zu zahlenden Entschädigung ergibt sich aus der Summe aller festgestellten Forderungen des versicherten Kunden gegen das Unternehmen, die sich aus allen abgedeckten Dienstleistungen des Unternehmens ergeben, und zwar unabhängig von der Anzahl der Konten, deren Begünstigter der Kunde ist, der Währung und dem Ort der Erbringung dieser Dienstleistungen.

5.4. Wenn die Höhe des festgestellten Anspruchs den Betrag von 20.000 € übersteigt, erhält der Anspruchsteller eine pauschale Entschädigung in Höhe von 20.000 €.